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Medienmitteilung vom 29.05.2010


Procap wehrt sich gegen Fristverlängerung beim öV als Sparmassnahme des Bundes

Die Hindernisse für Behinderte im öffentlichen Verkehr sollen nicht erst am St.Nimmerleinstag beseitigt werden!


Das Behindertengleichstellungsgesetz BehiG, welches am 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt wurde, schreibt vor, dass der öffentliche Verkehr innerhalb von 20 Jahren – also spätestens auf Ende 2023 – hindernisfrei (behindertengerecht) umgerüstet sein muss. Nachdem ein Drittel dieser Frist verstrichen ist, schlägt der Bund nun als eine der Sparmassnahmen im Rahmen der Aufgabenüberprüfung vor, dass diese Frist um 15 Jahre, also bis auf Ende 2039 verlängert werden soll. Viele Betroffene müssten also auf den berüchtigten St. Nimmerleinstag warten, bis sie hindernisfrei Bahnhöfe, Zügen, Trams und Busse benützen können. Für Menschen mit Behinderung und ihre Organisationen ist dieser Vorschlag inakzeptabel, Procap fordert mit Nachdruck vom Bund, auf diese unsinnige Sparübung zu verzichten.


Mit der Empfehlung zur Ablehnung der Gleichstellungsinitiative im Jahre 2003 vertrösteten Bundesrat und Parlament die Initianten mit dem Behindertengleichstellungsgesetz BehiG, welches als indirekter Gegenvorschlag zur Initiative portiert wurde. Für die Betroffenen und ihre Organisationen war schon damals die für den öffentlichen Verkehr festgelegte Umsetzungsfrist von 20 Jahren zu lang und schwierig zu akzeptieren. Nun soll, nachdem bereits ein Drittel dieser Frist verstrichen ist, die verbleibende Restfrist von 13 Jahren ab dem heutigen Zeitpunkt mehr als verdoppelt werden! Damit würde der Bund auf unverständliche Art Abstand von seinen damaligen Zusicherungen nehmen.

Verbindliche Umsetzungsfristen sind wirksam

Auch wenn noch vieles zu tun bleibt, wurden seit dem Inkrafttreten des BehiG auf Anfang 2004 bezüglich Hindernisfreiheit zahlreiche Verbesserungen in den Bereichen Infrastruktur, Fahrzeuge und Kommunikation in die Wege geleitet und teilweise auch bereits umgesetzt. Diese Fortschritte sind eindeutig auf die Vorgaben des BehiG und seinen näher rückenden Umsetzungsfristen zurückzuführen. Mit der Verlängerung der Restfrist von 13 auf 28 Jahre droht sämtlicher Elan aus diesen Aktivitäten zu verpuffen. Vorbildlich agierende Betriebe würden desavouiert und Verzögerungstaktiken nachträglich belohnt. Insgesamt wäre das ein völlig falsches Signal auch bezüglich Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen. So würden zum Beispiel die zahlreich anzutreffenden problematischen Hilfstritte, welche an Stelle von Perronerhöhungen als 10-jährige Provisorien bewilligt wurden, stillschweigend auf unbestimmte Zeit bestehen bleiben.

Im Widerspruch zu den Zielsetzung der IVG-Revisionen

Die Wiedereingliederung der Menschen mit Behinderung in den primären Arbeitsmarkt ist ein zentrales Ziel der 4. und insbesondere auch der 5. IVG-Revision. Diese Anstrengungen sollen nun mit den Revisionen 6a und 6b nochmals kräftig vorangetrieben werden. Von behinderten Menschen wird heute explizit erwartet, dass sie die Bereitschaft zeigen, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, selbst wenn sich der Arbeitsplatz nicht an ihrem Wohnort befindet. Mit der generell restriktiveren Bewilligungspraxis, auch bei den Hilfsmitteln, fallen Zuschüsse für den behindertengerechten Umbau von Privatautos kleiner aus oder werden sogar vollständig gestrichen. Menschen mit Behinderung sind somit zunehmend auf einen auch für sie funktionierenden ÖV angewiesen. Die in der Aufgabenüberprüfung des Bundes vorgesehene massive Fristverlängerung für die Anpassung des öV’s an die Bedürfnisse der mobilitätsbehinderten Personen läuft damit den Integrationszielen der IVG-Revisionen diametral entgegen und ist aus diesem Grunde völlig unverständlich.

Hindernisfreier öffentlicher Verkehr im Interesse der Gesamtgesellschaft

Die gesamtgesellschaftliche Notwendigkeit eines hindernisfreien öffentlichen Verkehrs wird – wie der Vorschlag zur Fristverlängerung zeigt – offensichtlich immer noch nicht wirklich erkannt. Zur Gruppe der mobilitätsbehinderten Personen, die laut Bundesverfassung nicht diskriminiert werden dürfen, zählt gemäss Definition im BehiG und Umsetzungspraxis im BAV auch ein erheblicher Anteil der älteren Bevölkerung. Zu diesem grossen Personenkreis, der auf eine halbe Million Menschen in der Schweiz geschätzt wird, kommen noch weitere Bevölkerungsgruppen hinzu, die durch Stufen ebenfalls massiv behindert werden. Es sind dies namentlich Kinder und Eltern mit Kinderwagen sowie Reisende mit Gepäck. Mit den immer stärker ausgelasteten Zügen steigt zudem die Notwendigkeit nach raschen und ungefährlichen Ein- und Austeigemöglichkeiten, welche am besten mit dem niveaugleichen Zugang gewährleistet werden.

Für Procap ist deshalb klar, dass dieses unsinnige Sparvorhaben nicht umgesetzt werden darf. Die grösste Mitgliederorganisation von und für Menschen mit Handicap verlangt deshalb in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2010 an das Eidgenössische Finanzdepartement, dass auf die Fristverlängerung verzichtet wird. Zudem zählt Procap auf den politischen Widerstand des Parlaments und der verschiedenen Behinderten- und Verkehrsorganisationen.


Kontakt:
Bernard Stofer, Ressortleiter Bauen Wohnen Verkehr

 

 

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